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Ihre Rechte

Verbraucherschutz in der Europäischen Union - Zehn Grundsätze

http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_info/10principles/de.pdf

Geschichte des Europäischen Verbraucherrechts

Die Anfänge der Entwicklung des europäischen Verbraucherrechts in der Europäischen Union erschienen in der 50-er Jahre des 20. Jahrhunderts. Die Hauptidee des Verbraucherschutzes war den Lebensstandard und den Gesundheitsschutz der Verbraucher der Gemeinschaft zu erhöhen. Das Ziel wurde in der Präambel des Gründungsvertrags der EWG aus dem Jahre 1957 sowie im Art. 2 des Vertrags über Europäische Gemeinschaften festgelegt. Zuerst waren Angelegenheiten der Verbraucher nur zweitrangig. Die Hauptziele der Integrationspolitik waren die Sicherstellung der Arbeitskraft und des Verkehrs von Waren- und Dienstleistungen sowie der Schutz des Wettbewerbs. Es wurde angenommen, dass der Verbraucher der Begünstigter eines gut funktionierenden Marktes und des Kampfes zwischen den konkurrierenden Unternehmen sein wird und dass keine getrenntem verbraucherorientierten rechtlichen Regelungen notwendig sind. Erst im Laufe der Zeit erfolgte Verselbstständigung des Verbraucherschutzes und eine gänzliche Trennung der gemeinschaftlichen Politik.

Von der dynamischen Entwicklung des europäischen Verbraucherrechts zeugen die europäischen Verbraucherprogramme, die in den letzten Jahren realisiert wurden.

Das 1975 bearbeitete erste Programm der Verbraucherpolitik wurde bis 1980 realisiert. Das wesentlichstee Element dieses Programms war die Festlegung der Grundrechte der Verbraucher, die bis heute aktuell sind. Es handelt sich um Rechte auf Schutz des Lebens und Schutz der Sicherheit, auf Schutz der wirtschaftlichen Interesse, Schutz auf Behebung des entstandenen Schadens, Recht auf Information und Bildung sowie Recht auf die Vertretung der Verbraucherinteresse. Dem Programm wurde auch eine Auflistung der Maßnahmen beigefügt, die die Europäische Gemeinschaft treffen muss, um das Programm zu realisieren, uDas waren unter anderem Vorbeugung des unlauteren Wettbewerbs oder der irreführenden Werbung, Schutz des Kunden vor den unlauteren Handelspraktiken in den Vertragsbedingungen (insbesondere im Versandhandel und Haustürgeschäften). Der weitere fünfjährige Plan umfasste die Jahre 1981 - 1985. In diesem Zeitraum lag der Schwerpunkt in der Problematik der Preise und der Qualität sowie im Dialog zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Es wurden auch mit den ersten Arbeiten an der Vorbereitung der ersten Richtlinien betreffs des Verbraucherschutzes angefangen. Als Resultat wurden 1984 die Richtlinie 84/450 über die Werbung, und dann ein Jahr später die Richtlinie 85/374 über ein gefährliches Produkt und die Richtlinie 85/577 über den Verkauf außerhalb des Unternehmens eingeführt. Die ersten zwei Verbraucherprogramme haben schon die Verbraucherpolitik geschaffen und bildeten eine starke Grundlage zur Bearbeitung und Umsetzung weiterer Rechtlinien.

Im Rahmen des dritten Programms,( 1985 - 1990) wurde die Richtlinie 87/102 über den Verbraucherkredit und die Richtlinie 90/314 über touristische Reisen eingeführt. Damit änderte sich wesentlich auch die Einstellung der Europäischen Gemeinschaft zu den Problemen des Verbraucherschutzes. Bisher war sie auf die Realisierung des Art. 2 des Römervertrags, der die Notwendigkeit der Erhöhung der "Lebensqualität" beschränkt. Ab 1987 aufgrund des Art. 100a des Einheitlichen Europäischen Aktes haben die Handlungen der Europäischen Gemeinschaft "das hohe Niveau des Verbraucherschutzes" zum Ziel.

Weitere Pläne umfassten schon dreijährigen Perioden. Im Jahren des Planes für den Zeitraum 1990 - 1992 wurde die Richtlinie 92/52 über allgemeine Sicherheit der Waren gefasst. In der darauf folgenden Periode( 1993 ? 1995) wurde die Aufmerksamkeit auf den Schutz der Verbraucherinteresse auf dem europäischen einheitlichen Markt gerichtet. Im Rahmen dieses Planes wurde die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klausen und die Richtlinie 94/47 über Timesharing angenommen. Die Realisationszeit dieses Planes kam mit der Zeit der Annahme des Maastricht- Abkommens zusammen, das wesentlich das Niveau der Anforderungen im Bereich des Verbraucherschutzes erhöht hat. Die Gemeinschaft solle beitragen zum hohen Niveau der Gesundheit und (Art. 3a) zum besseren Verbraucherschutz (Art. 3s). Der Verbraucherschutz müsse bei der Festlegung und Realisation anderer Politiken der Gemeinschaft berücksichtigt werden (Art. 129a). Dieses Abkommen legte zum ersten Mal die europäische Verbraucherschutzpolitik als ein selbstständiges Gebiet der Unionspolitik fest. Auf diese Weise wurde die Verbraucherpolitik nach Maastricht zu einem der Elemente des PolitikmaBnahmen der Gemeinschaft, was in Art. 3 Buchstabe t des Abkommens zum Ausdruck kam. Zusätzlich handelt der Art.129a des Maastricht- Abkommens von einem hohen Niveau der Gesundheit, der Sicherheit und der ökonomischen Verbraucherinteresse, sowie von dem Recht auf Information und Selbstrealisierung (nach dem Amsterdamer Abkommen ? Art 153)1.1.

Der in den Jahren 1996 ? 1998 realisierte sechste Plan des Verbraucherschutzes war auf die Verbesserung der Information im Bereich der öffentlichen und finanziellen Information und der Sicherheit der Waren fokussiert. Folge dieser Arbeiten war die Annahme der Richtlinie 97/7 über Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der Richtlinie 98/27 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteresse.

Ziel des weiteren Plans(1999 - 2001) war den Druck auf die Verbreitung der guten Praktiken, auf die Informationsverbreitung, auf die Hilfe für EU- Beitrittsländer, auf das Vertrauenswecken für Lebensmittel und Aufmerksamkeitslenkung auf das Problem der öffentlichen Dienstleistungen auszuüben. Im Rahmen der Realisation der vorgenommenen Pläne wurden die Richtlinie 99/44 über den Verbrauchsgüterkauf, Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr und Richtlinie 2000/65 für Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sowie die Richtlinie 2001/95 über die allgemeine Produktsicherheit erlassen. Eine neue Qualität im Bereich des Verbraucherschutzes brachte das Amsterdamer Abkommen mit sich. Seine Bestimmungen haben auf die Gemeinschaft das Pflicht auferlegt, sich zu der Besserung des Verbraucherschutzes beizutragen (Art. 3t). Es wurden der Gemeinschaft Kompetenzen zur Ergreifung der Maßnahmen im Bereich der gerichtlichen Zusammenarbeit verliehen (Art. 65). Das Abkommen sieht nicht nur ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes vor, sondern auch die Werbung für Verbraucherinteresse sowohl mit Mittel der Gesetzgebung als auch mit organisatorischen Maßnahmen (Art. 153, der ehemalige Artikel 129a), fordert die Berücksichtigung des Verbraucherschutzes in den Handlungen der anderen Politiken der Gemeinschaft (Art. 153 Abs. 2), Unterstützung und Ergänzung der Politik der Mitgliedstaaten und die Sicherstellung ihrer Fortsetzung. Für die Verwirklichung der oben genannten Ziele sieht das Abkommen die Möglichkeit der gänzlichen oder minimalen Anpassung vor.

Heutzutage liegen die Schwerpunkte im Bereich des Verbraucherschutzes in der Europäischen Gemeinschaft in drei folgenden grundsätzlichen Zwecke Erreichung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes, erfolgreiche Realisation der Verbraucherrechte sowie Verstärkung der Teilnahme und des Einflusses auf die Verbraucherorganisationen.

Neben der Tätigkeit bei der Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes soll man die wesentliche Rolle des Europäischen Gerichtshofes nicht vergessen. Die Problematik des Verbraucherschutzes ist in den Entscheidungen des Gerichtshofes seit 20 Jahren präsent. Seit dem Erlass der führenden Entscheidung in dem Cassis de Dijon Fall wird angenommen, dass falls die gemeinschaftliche Anpassung nicht vorliegt,kann die Freiheit des Warenverkehrs auf dem EU-Gebiet im Hinblick auf den Verbraucherschutz einseitig durch einen Mietgliedstaat eingeschränkt werden 2.



  1. E. Deards, S. Hargreaves, European Union Law, Blackstone Press, Oxford 2001.
  2. Dauses, Sturm, Rechtliche Grundlage des Verbraucherrechts auf dem EU-Markt, KPP 1/1997.

 

 
 
  Das Projekt wird mit Mitteln der Europäischen Komission finanziert und des Amtes für Schutz der Verbraucher und der Schutz des Wettbewerbs