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Mietwagen

Polnische Verbraucher sind sehr mobil, sie reisen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, unternehmen Dienstreisen oder fahren in Urlaub. Immer mehr Verbraucher mieten während des Aufenthaltes im Ausland für ein paar Tage ein Auto und in Zusammenhang damit sollten wir uns dessen Gefahren und Möglichkeiten bewusst sein.

Beim Vergleich der Angebote von Unternehmen, die an Verbraucher Autos vermieten, soll man auf Folgendes achten:

  • Genaue Kontaktdaten des Unternehmers, Registernummer der Tätigkeitsgenehmigung, Meinungen über die jeweilige Firma, z.B. im Internet,
  • Art der Preisangabe. Vor Vertragsabschluss muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Mietkosten genau zu bestimmen, der Preis sollte zusätzliche Gebühren enthalten, z.B. Versicherungen,
  • Mietzeit und Möglichkeit derer freien Mietverlängerung,
  • Bezeichnung der Wagenmarke, des Modells, der Ausstattung, des Baujahrs,
  • Man soll Ort und Zeit der Wagenabholung festlegen,
  • Möglichkeiten, einen Ersatzwagen kostenlos zu bekommen, falls Schwierigkeiten auftreten,
  • Art der Feststellung und Reparatur sowie Kosten der Beseitigung bei eventuellen Schäden,
  • Über welche Art von Wagendokumenten sollen Sie in dem jeweiligen Land verfügen,
  • Zusätzlicher Erfordernisse des Unternehmers,
  • Art des Vertragsabschlusses, z.B. Buchung übers Internet,
  • Geltungsdauer und Grundsätze von Sonderangeboten,
  • Vertragsstrafen für nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung (z.B. verspätete Autoabholung, Ausstattungsmängel) oder frühere Vertragsauflösung.

Falls Sie Zweifel haben, lohnt es sich, beim Unternehmer nachzufragen.

Wenn man ein Auto übers Internet bucht, soll man die Kopie der Bestellung und die Korrespondenz mittels elektronischer Post ausdrucken. Im Falle einer telefonischen Bestellung ist eine schriftliche Bestätigung der Vereinbarungen empfehlenswert. Wenn Sie den Vertrag übers Internet oder Telefon abschließen, hat der Verbraucher mindestens 7 Werktage für den Rücktritt vom Vertrag.

Bei der Buchung des Wagens soll man um ein Foto des Modells bitten, das Ihnen zur Verfügung gestellt wird. Auf diese Weise können Sie gewissermaßen feststellen, ob der jeweilige Wagen Ihren Erwartungen enstprechen wird..

Man soll obligatorisch verlangen, dass der Wagenmietvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Ein Exemplar des Vertrages soll der Verbraucher erhalten. Danach sollen Sie den Vertrag sorgfältig lesen. Dieser Vertrag muss alle Mietbedingungen umfassen. Falls beim Abholen des Wagens unerwartet mündliche Vereinbarungen getroffen werden, sind diese schriftlich in den Vertrag mit dem Datum neuer Vereinbarungen und zusätzlichen Unterschriften der Vertragsparteien aufzunehmen.

Es ist empfehlenswert, in dem Vertrag die Aufteilung der Zahlung zu bestimmen z.B. Leistung einer Anzahlung und Grundsätze der eventuellen Rückerstattung. Auf diese Art und Weise kann der Verbraucher wenigstens teilweise die Erfüllung der Pflichten durch beide Parteien auf jeder Etappe beeinflussen. Manchmal verlangt der Unternehmer als Sicherheitsleistung, dass Dokumente (z.B. ein Check) in blanco unterschrieben werden. Man soll solche Situationen vermeiden, oder darauf achten, dass dieses Dokument Ihnen zurückgegeben wird. Auf diese Tatsache sollte auch im Vertrag ausdrücklich hingewiesen werden.

Zum Zeitpunkt der Abnahme des Wagens soll sich der Verbraucher den Wagen anschauen und unverzüglich alle Einwände dem Unternehmer schriftlich melden, insbesondere sichtbare Beschädigungen und deren Charakter. Das Erfordernis der Bestätigung des technischen Zustands durch den Verbraucher ist nicht richtig, weil im allgemeinen der Verbraucher nicht imstande ist, dies zu bestimmen und damit verzichtet er auch auf das Recht auf Geltendmachung der Ansprüche. Der Unternehmer ist verpflichtet, einen funktionsfähigen Wagen zu liefern.

Darüber hinaus muss man bei der Abholung des Wagens an die Wagendokumente denken. Man kann dann z.B. prüfen, wann die letzte Inspektion durchgeführt wurde.

Falls ein Unfall passiert, während Sie über den Wagen verfügen, ist es empfehlenswert, den Wagen in eine Werkstatt zu bringen, damit dort die Kosten der Schäden geschätzt werden. Auf diese Weise erhalten Sie eine Sicherung, dass der Unternehmer die Schaden auch in realen Grenzen abschätzen wird. Die Reparatur des Wagens soll man jedoch dem Wageninhaber überlassen.

Es ist empfehlenswert, in den Rückgabeprotokoll für den Wagen die Feststellung aufzunehmen, in welchem Zustand der Wagen zurückgegeben wurde (ohne äußere Schäden, in technischer Hinsicht funktionsfähig). Übergabe- und Rückgabeprotokoll für den Wagen soll mit dem Datum und Unterschriften beider Parteien versehen und in zweifacher Ausfertigung erstellt werden, wovon eine Ausfertigung für den Verbraucher bestimmt ist.

Versicherung

Bei der Mietung des Wagens im Ausland soll der Verbraucher die Versicherungsbedingungen überprüfen, insbesondere welche Arten von Schäden werden von der Versicherung gedeckt (Schäden, Diebstahl) sowie die Regelungen bezüglich der Durchfahrt durch andere Länder. Es kommt vor, dass die Bestimmungen im Versicherungsvertrag spezielle Regelungen zum Autoreisen in den Ländern der Europäischen Union und außerhalb Europa voraussehen. Manchmal muss der Verbraucher zusätzliche Versicherung wegen Auslandsreisen abschließen. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sollte auch die Art und Weise der Schadensmeldung angegeben werden, z.B. innerhalb von 48 Stunden.

Falls irgendeine Probleme auftauchen, ist es empfehlenswert, die gütliche Streitbeilegung anzustreben, weil der Versicherer ein wesentlich reicherer und "stärkerer Marktspieler ist". Ähnlich wie in Polen gibt es auch in anderen Ländern spezialisierte Organisationen für gütliche Beilegung der Streitigkeiten aus dem Versicherungsbereich.

Mehr Informationen

Bericht Automietung in der Europäischen Union

Mehr über die Autoversicherung in den Rechtsakten auf europäischer Ebene...

  • Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), ABl.L 228 vom 11.8.1992),
  • Richtlinie 2000/26/EGRichtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte KFZ-Haftpflicht-Richtlinie), (ABl. EG L 181 vom 20.07.2000),
  • Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG L 110 vom 20.04.2001),
  • Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG L 345 vom 19.12.2002).

 

 
 
  Das Projekt wird mit Mitteln der Europäischen Komission finanziert und des Amtes für Schutz der Verbraucher und der Schutz des Wettbewerbs